Hausanschlüsse

Wasser

Um einen schnellen und ordnungsgemäßen Hausanschluss an die gemeindliche Wasserversorgung zu gewährleisten, muss vor Baubeginn der Wasseranschluss festgelegt werden und eine bei der Gemeinde erhältliche Mauerdurchführung mit einbetoniert bzw. eingebaut werden. Wir bitten Sie, den Antrag zum Hausanschluss ausgefüllt im Rathaus abzugeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung.

Abwasser

Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, ist der Gemeinde ein Entwässerungsplan in doppelter Fertigung einzureichen. Entspricht die beabsichtigte Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen der gemeindlichen Entwässerungssatzung, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Wir bitten Sie, den Antrag zum Hausanschluss ausgefüllt im Rathaus abzugeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung.

Bauwasser

Ebenfalls ist der Bauwasseranschluss rechtzeitig zu beantragen. Wir bitten Sie, den Antrag für Bauwasser ausgefüllt im Rathaus abzugeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung.

Hinweis
An der öffentlichen Wasserversorgungsleitung darf ausschließlich die Gemeinde Hebertshausen oder ein von der Gemeinde bestimmter Installationsbetrieb arbeiten. Dies gilt auch für den Bauwasseranschluss und für einen eventuell bereits vorhandenen Grundstücksanschluss.

Wiederkehrende Dichtheitsprüfung und Sanierung von bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen

Der Grundstückseigentümer ist gemäß der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hebertshausen verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstückentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt  ist die Dichtigkeit wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen.
Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen.

 

Formulare und Merkblätter

Name Telefon Telefax Zimmer
Ratycz, Maksymilian
Bauamtsleiter, Technik
08131 29286 170 08131 29286 200 1.5
Kölbl, Johann
Sachbearbeiter
08131 29286 268 08131 29286 200 1.5