Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform

Grundsteuerreform - Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer (Einheitswerte) für verfassungswidrig erklärt. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Regelung treffen muss. Bayern hat daher am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz erlassen und setzt damit für Grundstücke (Grundsteuer B) ein wertunabhängiges Flächenmodell um.

Welche Daten müssen angegeben werden?

Anzugeben in der Erklärung ist die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes sowie die Art der Nutzung.

Die Fläche des Grundstücks ist i.d.R. Ihrem Grundbuchauszug zu entnehmen, bei Eigentumswohnungen anteilig aus dem 1.000-Anteil laut Teilungserklärung zu errechnen.

Die Fläche des Gebäudes ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung. Danach sind Wohnflächen alle Flächen innerhalb der Wohnung sowie Wintergärten, Balkone und Terrassen. Ferner gilt als Wohnfläche auch das häusliche Arbeitszimmer. Nicht zur Wohnfläche gehören grundsätzlich Kellerräume, Abstellräume, Waschräume, Heizungsräume u.ä..
Flächen unter einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind voll, Flächen unter einer lichten Höhe zwischen 1 m und 2 m sind zur Hälfte anzurechnen. Balkon- und Terrassenflächen werden i.d.R. mit einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet.

Ausführliche Erklärungen zur Berechnung der Wohnfläche finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Wo findet man die Daten?

Die maßgeblichen Wohnflächen können, soweit zwischenzeitlich keine baulichen Änderungen vorgenommen worden sind, der Ihrer Baumappe beiliegenden Wohnflächenberechnung entnommen werden. Bei Eigentumswohnungen sind sie i.d.R. in der Teilungserklärung genannt und auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Sie können die Wohnfläche auch selbst händisch ausmessen. Grundsätzlich brauchen Sie KEINE Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen!

Bei einer Nutzung nicht zu Wohnzwecken ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die jeweiligen Flächen werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet (Art. 2 Abs. 5 BayGrStG). Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnung zu stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² außer Ansatz (Art. 2 Abs. 1, 2 BayGrStG).

Wir bitten um Verständnis, dass durch die Gemeinde Hebertshausen keine Wohnflächenberechnungen sowie archivierte Baumappen zur Verfügung gestellt werden können.

 

Rufen Sie Ihre Daten im Internet ab:

Die Vermessungsverwaltung stellt vom 01.07. bis 31.12.2022 auf der Seite www.bayernatlas.de Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos zur Verfügung, u.a. die Flurstücknummer, die amtliche Fläche sowie die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen. Dabei hat jeder Eigentümer das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen die Veröffentlichung von Daten seines Flurstücks Widerspruch einzulegen (www.ldbv.bayern.de).
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

 

Bis wann sind die Daten abzugeben? 

Die Erklärung können Sie ab dem 1. Juli 2022 bis 31.10.2022 elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben.

 

Die Steuererklärung kann auch auf Papier eingereicht werden:

Die bayerischen Formulare stehen in einer grauen Variante ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck bereit.
Alternativ stehen ab dem 1. Juli 2022 die bayerischen Formulare in einer grünen Variante zum handschriftlichen Ausfüllen in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zur Verfügung. Weiterführende Informationen sowie Erklär Videos finden Sie auf unter www.grundsteuer.bayern.de.