Kampfhunde

Halten von Kampfhunden in der Gemeinde Hebertshausen 

Gemäß Art. 37 Abs. 1 LStVG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, bedarf das Halten von Kampfhunden der Erlaubnis der Gemeinde. Der Behörde muss für den einzelnen Hund nachgewiesen werden (gutachterliche Stellungnahme), dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.

Als Kampfhunde gelten auch Mischlinge, die aus Kreuzungen entstanden sind.

Zu unterscheiden sind Listenhunde der Kategorie 1 und Kategorie 2. Das Halten eines Hundes der Kategorie 1 wird in unserer Gemeinde nicht gestattet. Hunde der Kategorie 2, sowie Kreuzungen mit diesen Rassen benötigen eine Genehmigung.

Diese kann durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme beantragt werden. 

Bei einem Wechsel der Hundehalterin/ des Hundehalters kann ein neues Wesensgutachten erforderlich werden, da neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist.

Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 wird von der zuständigen Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i.d.R. im Alter von ca. 1 ½ Jahren) ein „vorläufiges“, also zeitlich befristetes „Negativzeugnis“ ausgestellt.    

Die Kosten hierfür betragen 125.- € für ein befristetes Negativzeugnis und 200.- € für ein unbefristetes Negativzeugnis.

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis finden Sie hier